Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Art. 467 ZGB
Verfügungsfreiheit, Verfügungsarten sowie Formvorschriften sind zu beachten. Ebenso werden sich die Teilnehmer der Abhängigkeiten, Wirkung und Entfaltung des Testaments bewusst.
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- Was sind die Formvorschriften und der Zweck der Verfügungen?
- Inhalt der Verfügungen von Todes wegen
- Das Erbrecht
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