Testament erstellen - lieber früher als zu spät

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Art. 467 ZGB

Verfügungsfreiheit, Verfügungsarten sowie Formvorschriften sind zu beachten. Ebenso werden sich die Teilnehmer der Abhängigkeiten, Wirkung und Entfaltung des Testaments bewusst.

- Welche Verfügungen von Todes wegen gibt es?

- Was sind die Formvorschriften und der Zweck der Verfügungen?

- Inhalt der Verfügungen von Todes wegen

- Das Erbrecht

Workshop Daten und Orte

    Datum

  1. Donnerstags, Datum auf Anfrage 

    Uhrzeit

  1. 10:15-11:45

    Ort

  1. Bubikon, Kirchacherstrasse 9, Griesser Treuhand, Immobilien und Beratungen 

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